Gifhorn

SEK-Einsatz in Gifhorn: Warum könnte der Mann Rechnungen erhalten?

Die Ermittlungen gegen einen 35-jährigen Mann aus Gifhorn, der mit Straftaten drohte, laufen weiter. Dieser SEK-Einsatz, der Mitte Februar stattfand, fand statt, als der Mann seiner Bewährungshelferin am Telefon mit Straftaten drohte. Die genauen Gründe für diese Drohung sind bislang unklar. Aufgrund des Anrufs der Bewährungshelferin wurde das Spezialeinsatzkommando (SEK) aktiv und stürmte die Wohnung des Verdächtigen. Dort wurde er vorläufig festgenommen und die Wohnung umfassend durchsucht. Nach diesen Vorkommnissen prüft die Polizeiinspektion Gifhorn nun, ob der Mann für die Kosten des SEK-Einsatzes aufkommen muss. Die Polizei führt grundsätzlich kostenfreie Einsätze durch, jedoch können für spezielle Amtshandlungen Gebühren erhoben werden, wie das WAZ Online berichtet.

Ein Polizeisprecher, Christoph Nowak, bestätigte, dass aktuell eine Klärung des Falles läuft. Der Einsatz des SEK könnte für den Beschuldigten teuer werden. Es wird erwartet, dass mögliche Gebühren für den Einsatz bis zu 10.000 Euro betragen könnten, abhängig vom nötigen Zeitaufwand. Während Anrufer, die bei Verdacht auf Straftaten die Polizei alarmieren, keine Gebühren für falsche Alarme befürchten müssen, sind die Regelungen bei tatsächlich eingeleiteten SEK-Einsätzen anderer Natur.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Einsatzgebühren

Die Überprüfung der Kostenübernahme ist nicht unüblich. Ähnliche Fälle zeigen, dass die Rechtsprechung zur Kostenpflichtigkeit von Polizeieinsätzen variieren kann. Ein Beispiel aus einem anderen Fall, der am 28. Juni 2012 stattfand, verdeutlicht, wie komplex solche Situationen sein können. Eine Klägerin erhielt eine Kostenrechnung über 999 Euro, nachdem ihr Neffe unberechtigt auf ihrem Grundstück war und zuvor Suizidgedanken geäußert hatte. Die Polizei nahm an, dass eine ernsthafte Gefahrenlage vorlag, und leitete eine Fahndung ein, inklusive eines Hubschraubers.

Nachdem der Neffe schließlich entdeckt wurde, stellte sich heraus, dass er keine Suizidabsichten geäußert hatte. Aufgrund dieser Umstände hob das Verwaltungsgericht die Kostenforderung auf, da keine rechtliche Grundlage für die Kostenfestsetzung erkennbar war. Dies stützt sich auf die Gebührenordnung (AllGO), die ein aktives Tun für das Vortäuschen einer Gefahrenlage erfordert. Die Beklagte, die die Kosten erhob, wurde in ihrer Argumentation, dass die Klägerin durch ihre Unterlassung die Gefahrenlage vorgetäuscht habe, zurückgewiesen (siehe RA Kotz).

Die Unterschiede in den Fällen zeigen, dass die Feststellung von Kostenpflichtigkeit oftmals im Einzelfall entschieden wird. Während die Polizei bei notwenigen Einsätzen in der Regel nicht auf Kosten ins Unrecht gesetzt werden kann, besteht bei konkretem Fehlverhalten oder dem Vortäuschen von Gefahrenlagen die Möglichkeit, dass Einsatzkosten in Rechnung gestellt werden.

Statistische Auswertung

Beste Referenz
waz-online.de
Weitere Infos
ra-kotz.de

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